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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Herr verleiht das erhaltene Gut an seinen Mann weiter

 # FolioBeschreibung Anzahl 
168rVerweisung an einen neuen Herrn. Belehnung durch den Oberlehensherrn. Fristen für die Lehenserneuerung. Unterbelehnung.
 

 
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